Was ist daran eigentlich so schwierig? 🤔 Im Kontraktlogistik-Outsourcing kommt man um das Thema kaum herum, egal ob es sich um ein Erstoutsourcing, einen Dienstleisterwechsel oder ein Insourcing eines Industrie- oder Handelsunternehmens handelt. Dennoch begegnen mir regelmäßig hartnäckige Mythen zum „Betriebsübergang“.
Gesammelte Klassiker:
👉 „Das ist kein Betriebsübergang, das ist viel zu weit weg.“
👉 „Wir schließen einen Betriebsübergang vertraglich aus.“
👉 „Wir übernehmen das Personal nicht, sondern stellen es neu ein.“
Den Rest erspare ich uns…
Die Regelungen des berühmten & berüchtigten § 613a BGB geben zwar einen (theoretisch) klaren Rahmen für die Frage, (a) WANN es zu einem Betriebsübergang kommt und (b) WELCHE arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen in diesem Fall gelten. Dennoch muss man feststellen, dass die Handhabung in der Praxis häufig unklar ist. Dies gilt auch für die Möglichkeiten, Implikationen von Betriebsübergängen vertraglich zwischen den beteiligten Unternehmen zu regeln.
Die Details zu diesen Zusammenhängen und Spielarten würden ein Tagesseminar füllen und hier den Rahmen sprengen. Dennoch muss man nüchtern feststellen, dass tendenziell (!) die großen Logistikdienstleister „geübt“ sind mit allen Arten von Betriebsübergängen in der Praxis. 💼 Gleichzeitig haben Auftraggeber-seitig nur wenige Manager in ihrem Berufsleben die Gelegenheit, einen Betriebsübergang aktiv mitzugestalten und/oder zu begleiten. Entsprechend wenig Übung und Überblick besteht zu den Handlungsoptionen, Risiken und Chancen im Rahmen eines Betreiberwechsels in der Logistik. 🚛📦
Gute Arbeitsrechtler kennen das rechtliche Konstrukt natürlich im Detail, aber auch hier helfen Praxiserfahrungen, was, wann und warum schiefgehen oder zumindest anders laufen kann als geplant. 🧑⚖️ Schließlich muss das aufnehmende Unternehmen in der Regel mit einem Vorlauf die Aufnahme der neuen Mitarbeitenden vorbereiten, das abgebende Unternehmen hat aber bis zum Stichtag als Arbeitgeber die Handlungshoheit. 📅
Was hilft also? ✅ Die rechtzeitige Beschäftigung mit dem Sachverhalt in der Theorie UND der Praxis sowie die Einbindung von Experten und Arbeitsrechtlern mit hohem Praxisbackground.
Andere Meinungen?
Stephan Meyer